Was tun, wenn die Polizei kommt?

Strafverteidigung

Wenn Sie als Beschuldigter in die „Mühlen der Justiz“ geraten sind, hier der wichtigste Tipp zuerst:

  1. Bei jeder Vernehmung durch die Polizei,
  2. bei jeder Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Polizei oder Steuerfahndung,
  3. bei jeder Festnahme oder Verhaftung

sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Bleiben Sie ganz konsequent: Schweigen ist Gold!
Wenn Sie weder Ihre Rechte noch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse kennen, birgt eine Aussage immer ein sehr hohes Risiko. Akteneinsicht erhält nur Ihr Strafverteidiger. Ein Beschuldigter ist nie verpflichtet, zur Polizei zu gehen oder einen Anhörungsbogen auszufüllen. Vereinbaren Sie statt dessen sofort einen Termin mit meiner Kanzlei!

Es ist ein weitverbreiteter Fehler zu denken, man könne noch später in der Hauptverhandlung „seine Unschuld beweisen“. Das Gegenteil ist richtig: Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch langjährige Erfahrungen mit der Strafjustiz beweisen eindeutig, dass Fehler im Ermittlungsverfahren in einer späteren Hauptverhandlung nur sehr schwer oder überhaupt nicht mehr korrigiert werden können. Daraus folgt: Je früher Sie einen Strafverteidiger beauftragen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit für ein günstiges Ergebnis.

Wenn Sie in sehr dringenden Fällen auch außerhalb der üblichen Bürozeiten einen Strafverteidiger benötigen, können Sie mich fast immer unter der

Telefon-Nr.:  0160 / 960 70 50 4

erreichen.

Oder sind Sie Opfer einer Straftat?

Das Opfer einer Straftat kann seine Rechte im Wege der sog. Nebenklage (also neben der Anklage der Staatsanwaltschaft) in einem Strafprozess geltend machen. Das strafrechtliche Mandat umfasst hier die engagierte Wahrnehmung der Rechte des Opfers. Dies ist wichtig für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die Sie noch in der Hauptverhandlung und damit ohne zusätzlichen Zivilprozess geltend machen können. Und lassen Sie sich nicht durch mögliche Kosten abschrecken: In vielen Fällen gibt es auch hierfür Prozesskostenhilfe.

(Die aktuelle Rechtslage macht es notwendig, darauf hinzuweisen, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Wenskat nicht der einzige auf dem Gebiet des Strafrechts tätige Rechtsanwalt in Deutschland ist.)

Auch Ärzte können Fehler machen.

Arzthaftungsrecht


Jeder Kranke, der einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsucht, hofft, durch die ärztliche Behandlung möglichst bald wieder gesund zu werden. Manchmal führt aber ärztliches Fehlverhalten dazu, daß die Behandlung fehlschlägt oder zu weiteren Beschwerden bis hin zu einer schwerwiegenden Verletzung führt. Unter Medizinern wird dies auch heute häufig noch beschönigend als „Kunstfehler“ bezeichnet.

Auch ein Rechtsanwalt kann die mit den Folgen dieses „Kunstfehlers“ verbundenen physischen und psychischen Leiden natürlich nicht lindern. Er kann aber helfen, die wirtschaftlichen Konsequenzen viel erträglicher zu gestalten.

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Ärzte und Krankenhäuser bzw. deren Haftpflichtversicherungen ist es von entscheidender Bedeutung, die Qualität medizinischer Gutachten beurteilen zu können, denn in aller Regel entscheiden letztlich ärztliche Gutachter, ob Ansprüche begründet sind oder nicht. Hierfür nehme ich die Hilfe von Fachärzten in Anspruch, die wichtige Ansatzpunkte für eine qualifizierte Überprüfung dieser Gutachten liefern können.

Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Arzthaftungsrechts, u.a.

  • wie Sie erfolgreich an die Dokumentation Ihrer Patientenakte gelangen,
  • ob sich aus einer unvollständigen Krankenakte schon eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten ergeben kann,
  • wie sich eine unvollständige oder falsche Risikoaufklärung des Arztes auf Ihre Ansprüche auswirken kann,
  • welche Vor- und Nachteile ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle hat,
  • wie hoch Ihre möglichen Ansprüche sind und wie diese am besten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden können.

Ihre Rechtsschutzversicherung wird im allgemeinen die Kosten eines derartigen Verfahrens übernehmen. Eine diesbezügliche Deckungsanfrage wird durch mich getätigt werden. Das Verfahren vor den ärztlichen Schlichtungsstellen ist – natürlich mit Ausnahme der Anwaltsgebühren – kostenfrei. Und in erfolgreichen Arzthaftungsfällen ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet, auch die Anwaltskosten zu übernehmen. Schließlich kann bei einem erfolgversprechenden Gerichtsverfahren auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.